Rn 1

§ 330 vermutet für drei Fallgruppen einen eigenen Anspruch des Dritten (also einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, vgl § 328 Rn 12): (1.) die Leibrente (§§ 759 ff); (2.) dem Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung sind Leistungen an einen Dritten auferlegt; (3) der Übernehmer eines Vermögens (vgl § 311b II und III) oder Landguts soll eine Abfindung an einen Dritten leisten.

 

Rn 2

Die in § 330 aF ursprünglich an erster Stelle genannte Lebensversicherung ist mit Rücksicht auf die Neuregelung im VVG (vgl insb §§ 159f VVG aF) durch Art 3 des G v 23.11.07 (BGBl I 2631) gestrichen worden. Doch kann die zur Lebensversicherung ergangene Rspr auf die verbliebenen drei Anwendungsfälle übertragen werden.

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