Rn 3

Vereinszweck ist die oberste Leitmaxime des Vereins (BGHZ 96, 245, 251 f; Ddorf NZG 20, 956 f und 793). Bloße Ergänzungen, Einschränkungen, Anpassungen oder bloße redaktionelle Änderungen sind keine Zweck- (Ddorf NZG 20, 956 f; Zweibr NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]; NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 5), sondern einfache Satzungsänderungen, zB die Erweiterung des Zwecks auf ›angrenzende Gebiete‹ (München DB 11, 2373), Schließung einer Ruderabteilung bei Pflege des Sports als Vereinszweck (BGH NZG 13, 466), Streichung von Strukturhilfen für einzelne Landesverbände (BGH NZG 13, 671 [BGH 15.01.2013 - II ZR 189/11]), Ausübung nur noch des Bogen- statt Schieß- und Bogensports (Nürnbg Rpfleger 16, 159 [OLG Nürnberg 17.11.2015 - 12 W 2249/15]); wohl aber die Erweiterung vom ›Racketsport‹ auf umfassende sportliche Betätigung (Hamm FGPrax 12, 38). Wenn die Mitglieder eine mehrheitlich beschlossene Änderung hinnehmen, kann darin die konkludente Zustimmung zur Zweckänderung liegen (BGHZ 25, 311, 316 f; 23, 122, 129 f). Die Satzung kann die Zweckänderung erschweren oder erleichtern, insbes vom Einstimmigkeitsprinzip abweichen (BRHP/Schöpflin Rz 12). Auch der Rechtsformwechsel nach § 275 UmwG sowie die Auswechslung sämtlicher Mitglieder (BGH NJW 80, 2707 [BGH 14.07.1980 - II ZR 145/79]) bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Ebenso die Satzungsänderung, dass die Zweckänderung nicht der Einstimmigkeit bedarf (München Rpfl 11, 613).

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