Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 10 DIRL. Sie stellt klar, dass Nutzungseinschränkungen iRd von § 327e II, III statuierten subjektiven und objektiven Anforderungen auch dann zur Vertragswidrigkeit führen, wenn sie sich aus der Verletzung von Rechten Dritter ergeben. Aus Art 10 DIRL ergibt sich, dass hier insb Rechte des geistigen Eigentums gemeint sind. Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bleiben durch die DIRL unberührt (Art 3 IX DIRL).

 

Rn 2

§ 327d stellt Sach- und Rechtsmängel gleich, sodass der Verbraucher auch iR einer Verletzung des § 327g die Rechte aus §§ 327i ff geltend machen kann. Zeitpunkt: wie § 327e I 2, 3 (MüKo/Metzger Rz 21).

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