Rn 9

Beeinträchtigt die unterbliebene Bereitstellung eines in einem Paketvertrag (§ 327a I) enthaltenen digitalen Produkts die Verwendbarkeit der weiteren Bestandteile des Pakets derart, dass der Verbraucher an diesen weiteren Leistungen kein Interesse hat, so hat dieser gem VI 1 unter den weiteren Voraussetzungen des I 1 das Recht zur Lösung vom gesamten Vertrag. Der Begriff ›Interesse‹ ist dabei deckungsgleich mit § 323 V 1 (BTDrs 19/27653, 52), sodass zur Auslegung auf die entspr Rspr zurückgegriffen werden kann (§ 323 Rn 39).

 

Rn 10

VI 1 füllt die Bereichsausnahme des Art 3 VI UAbs 3 DIRL, welcher die Auswirkungen der Beendigung eines Elements eines Paketvertrags dem nationalen Recht der MS überlässt. Die Formulierung ›vom Vertrag lösen‹ umfasst dabei je nach Vertragsgestaltung insb die Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Kündigung (BTDrs 19/27653, 52). Die Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen des Besonderen Teils des Schuldrechts (BTDrs 19/27653, 52; diesbezüglich mehr Klarheit in der Formulierung wünschend Rosenkranz ZUM 21, 195, 200). Für Telekommunikationsdienste iSd § 3 Nr 61 TKG gilt dieses Beendigungsrecht nach VI 2 nicht.

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