Rn 6

Bei der zu erbringenden Gegenleistung des Verbrauchers muss es sich nach I 1 um die Zahlung eines Preises handeln. Das DIUG hat auf eine genaue Definition des Begriffs verzichtet und verweist auf die Begriffsbestimmung in Art 2 Nr 7 DIRL, womit insofern eine unionsrechtskonforme Auslegung angezeigt ist. Gemeint ist damit die Zahlung von Geld. Nicht-monetäre Gegenleistungen sind mithin dem Wortlaut nach nicht erfasst. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein digitales Produkt gegen Teilnahme an einer Marktumfrage bereitgestellt wird. Vorgeschlagen wird daher eine analoge Anwendung der §§ 327 ff auf solche Verträge über digitale Inhalte (Wendehorst NJW 21, 2913, 2915; BeckOGK/Fries Rz 26). Vorzugswürdig erscheint indessen eine teleologische Extension des Begriffs ›Preis‹ iS jedweder geldwerten Gegenleistung (Gansmeier/Kochendörfer ZfPW 22, 1, 16 f). Die mit der DIRL verfolgte Vollharmonisierung (Vor § 327 Rn 3) steht insoweit nicht entgegen, da sich diese Auslegung außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der RL bewegt.

 

Rn 7

Nach I 2 erfasst der Begriff des Preises auch die digitale Darstellung eines Wertes, womit insb elektronische Gutscheine sowie ›E-Coupons‹ erfasst sind (ErwGr 23 DIRL; BTDrs 19/27653, 38).

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