Rn 24

V bedeutet eine Rechtsgrundverweisung auf § 323 (m Ausn der dort regelmäßig geforderten Fristsetzung oder Abmahnung). Folglich ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit die Voraussetzungen von § 323 VI vorliegen (vgl § 323 Rn 46 ff). Auch kommt ein Totalrücktritt nur dann in Betracht, wenn ein Interesse des Gläubigers an der schon erhaltenen Teilleistung fehlt (§ 323 V 1, vgl § 323 Rn 41 f). Bei einer geringfügigen qualitativen Unmöglichkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 V 2, vgl § 323 Rn 44; zu Anwendungsfällen im Kaufrecht Lorenz NJW 13, 1341).

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