Rn 2

Die verletzte Pflicht muss aus einem gegenseitigen Vertrag stammen (Vor § 320 Rn 3 ff). Für § 326 aF war angenommen worden, es müsse sich um eine Hauptpflicht handeln. Daher sollte die Verletzung einer nicht im Synallagma stehenden bloßen Nebenleistungspflicht (das Schulbsp war idR die Abnahmepflicht des Käufers nach § 433 II; s BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70]) dem Gläubiger kein Rücktrittsrecht gewähren. Diese Einschränkung ist nicht unverändert nach § 323 übernommen worden, kehrt aber dort doch weithin wieder.

 

Rn 3

Als Nebenleistungspflichten sind Pflichten bezeichnet worden, an deren Erfüllung dem Gläubiger weniger dringend gelegen war. Das findet eine Parallele jetzt in V 1: Der Gläubiger kann beim Ausbleiben bloß eines Leistungsteils vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung ist der Rücktritt wegen einer bloß unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen, V 2. Das Eine oder das Andere wird idR bei den früher sog Nebenpflichten vorliegen. Insoweit ist auch jetzt § 323 nicht unbeschränkt anwendbar. Freilich können die Parteien bei einer untypischen Interessenlage Abweichendes vereinbaren und damit zur vollen Anwendbarkeit von § 323 gelangen (vgl Grigoleit FS Canaris [07] I, 275, 294). Für die Verletzung bloßer Schutzpflichten (§ 241 II) bringt § 324 eine den § 323 verdrängende Sonderregel.

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