Rn 55

Der Gläubiger muss die Voraussetzungen des § 323 beweisen, zudem seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Erbringung der Gegenleistung. Zur Beweislast des Schuldners steht dagegen, dass er trotz seiner Vorleistungspflicht nicht zu leisten braucht (vgl BGH NJW 65, 1276 [BGH 05.05.1965 - VIII ZR 95/65]). Bei V 2 hat der Schuldner die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu beweisen, ebenso die Voraussetzungen von VI für einen Ausschluss des Rücktrittsrechts.

 

Rn 56

Ergänzend zu beachten sind die §§ 255 I, 510b ZPO. Die erste Vorschrift ermöglicht bei der Klage auf Primärleistung den Antrag auf eine Fristbestimmung durch Urt; der Gläubiger entgeht so Zweifeln an der Angemessenheit einer von ihm selbst bestimmten Frist. Der nur für das amtsgerichtliche Verfahren geltende § 510b ZPO sieht bei der Verurteilung zur Vornahme einer Handlung die Häufung mit einem bei Nichtleistung entstehenden Anspruch auf ›Entschädigung‹ vor. Nach MüKo/Ernst Rz 292 wird man das auf die nach einem Rücktritt gegebenen Rückgabeansprüche erweitern können.

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