Rn 15

Nach I muss der Gläubiger, um das Rücktrittsrecht zu erhalten, idR dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (s Odemer JURA 16, 842). Von diesem Erfordernis gibt es freilich nach II mehrere Ausnahmen. Zur Kritik hieran Bassler/Büchler AcP 214, 888.

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