Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.

(3) Kapitel III gilt nur für Partner, die am 29. Januar 2019 oder danach ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.

 

Rn 1

Art 69 EuPartVO (Berichtigung in ABl EU 2016 L 183/62) entspricht Art 69 EuGüVO. Die Bestimmungen über das anwendbare Recht in Art 20 ff gelten nur für Partner, die am 29.1.2019 oder danach ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl getroffen haben. In anderen Fällen bleibt es bei der Anwendung von Art 17b EGBGB.

 

Rn 2

Haben die Lebenspartner ihre Partnerschaft vor dem 29.1.19 eintragen lassen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuPartVO getroffen, so fällt die Partnerschaft nicht in den Anwendungsbereich. Daher ist Art 17b I S 1 sowie II S 2 u 3 in der bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 III EGBGB; dazu BTDrs 19/4852 S 40, dazu ex-Art 15 EGBGB Rn 37 ff).

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