Gesetzestext

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

Rn 1

Art 20 EuPartVO über die universelle Anwendung entspricht Art 20 EuGüVO. Danach ist auch das Recht eines nicht teilnehmenden MS erfasst.

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