Gesetzestext
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Rn 1
Art 20 EuPartVO über die universelle Anwendung entspricht Art 20 EuGüVO. Danach ist auch das Recht eines nicht teilnehmenden MS erfasst.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen