Gesetzestext

 

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2) Ein Ehegatte kann sich jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht angemessen wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen.

A. Zustandekommen u Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung (Abs 1).

 

Rn 1

Zustandekommen u Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung richten sich nach dem hypothetischen Güterstatut, dh dem Recht, das nach Art 22 bei Wirksamkeit der Vereinbarung anzuwenden wäre (I).

 

Rn 2

Nach dem hypothetischen Güterstatut richtet sich die Einigung der Parteien. Das gleiche gilt für die materielle Wirksamkeit. Die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung unterliegt dem hypothetischen Güterstatut. Eine kollisionsrechtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 757).

B. Nichtzustimmung (Abs 2).

 

Rn 3

Für die von einer Partei geltend gemachte Nichtzustimmung (dazu krit Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 755) kommt es nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Vereinbarung, sondern der Anrufung des Gerichts an (II). Dies kommt für das fehlende Erklärungsbewusstsein, aber auch für eine konkludente Vereinbarung in Betracht (J Weber DNotZ 16, 659, 680).

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