Gesetzestext

 

(1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, sind der Schriftform gleichgestellt.

(2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(3) Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.

(4) Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

A. Formgültigkeit.

 

Rn 1

Art 23 betrifft (ähnl wie Art 7 ROM III) die Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung. Die Sachnorm des I stellt ein Mindestformerfordernis auf. Danach sind Schriftform, Datum u handschriftliche (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 747) Unterschrift erforderlich. Eine elektronische Übermittlung reicht aus (I 2). Eine mildere Ortsform genügt jedoch nicht (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 74).

B. Zusätzliche Formvorschriften (Abs 2, 3).

 

Rn 2

Verwiesen wird auf nationale Formvorschriften für Güterstandsvereinbarungen (Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748 f). Dies erlaubt eine direkte Anwendung von §§ 1408, 1410, die eine notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten verlangen (Campbell NZFam 20, 678, 683). Die Einführung einer besonderen nationalen Kollisionsnorm wie Art 46e EGBGB bezüglich der Ehescheidung wurde für entbehrlich gehalten (Dutta FamRZ 16, 1973, 1981; Weber DNotZ 16, 659, 679). Dabei wird nach dem gewöhnl Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl unterschieden (ähnlich Art 7 II ROM III).

 

Rn 3

Enthält das Recht des MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften, so sind diese Vorschriften anzuwenden (II). Eine zusätzliche Formvorschrift ist insbes die notarielle Form.

 

Rn 4

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen MS u sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Güterstandsvereinbarungen vor, so gilt Alternativität. Die Vereinbarung ist bereits dann formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser MS genügt (III).

C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

 

Rn 5

Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 74).

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