Gesetzestext

 

(1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.

(2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 8 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.

 

Rn 1

Bei Umwandlung einer Ehetrennung in eine Ehescheidung (dazu auch Art 5 Brüssel IIb-VO) folgt das Scheidungsstatut dem Ehetrennungsstatut, sofern die Parteien nicht gem Art 5 etwas anderes vereinbart haben (I). Gemeint ist das tatsächlich angewendete Recht (Henrich FS Gottwald [14], 267; Grüneberg/Thorn Rz 1). ›Umwandlung‹ ist verordnungsautonom zu verstehen. Das Sachrecht muss aber entscheiden, ob die Ehescheidung noch als Umwandlung einer Trennung oder als selbstständig anzusehen ist. Nach einer weiten Auslegung genügt, wenn die Trennung materielle Voraussetzung für eine nachfolgende Scheidung ist (NK/Budzikiewicz Rz 5), so etwa in Italien (Stuttg FamRZ 13, 1803, abl Henrich FS Gottwald [14], 267, 269) und der Türkei (Nürnbg FamRZ 14, 835). Nach aA ist dagegen eine ›Statuseinheit‹ erforderlich, welche die Ehescheidung als Fortsetzung der Trennung erscheinen lässt (Henrich FS Gottwald [14], 267, 269 ff).

 

Rn 2

Kennt das auf die Ehetrennung angewendete Recht keine Umwandlung der Ehetrennung in eine Ehescheidung, so findet Art 8 Anwendung. Es kommt also zu einer objektiven Anknüpfung (Art 9 II Alt 1). Anderes gilt nur bei einer Vereinbarung gem Art 5 (II Alt 2).

 

Rn 3

Statt Umwandlung kann auch unmittelbar die Scheidung beantragt werden, wenn sie nach dem Scheidungsstatut zulässig ist (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 2).

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