Rn 2

Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor (dazu Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748), so sind diese Vorschriften anzuwenden (II). Nach Art 46e EGBGB ist eine Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 der VO notariell zu beurkunden, wenn mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Vorgesehen werden kann ferner, dass die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vornehmen können (s Art 46e II EGBGB).

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