Gesetzestext

 

(1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden.

(2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden.

(3)–(4) (…)

 

Rn 1

Art 68 klärt das Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Union. Außer auf Übergangsfälle des Art 75 II findet die VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I) keine Anwendung mehr (I). Ihre für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen werden durch die EuUntVO ersetzt. Die EuUntVO tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der VO (EG) Nr 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel (Art 68 II). Dies gilt nur nicht in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das HaagUntProt von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden.

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