Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche u ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung.

(2)–(3) (…)

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