Rn 5

Unberührt bleibt die Anwendung von Rechtsakten, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten, namentlich von nationalen Regelungen auf Grundlage der Entsenderichtlinie (Art 23). In Umsetzung der Entsenderichtlinie legt das AEntG in §§ 1 und 7 fest, welche inländischen Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem ArbG mit Sitz im Ausland und seinem in Deutschland beschäftigten ArbN zwingend anzuwenden sind. Insoweit werden die Regelungen des ausländischen Arbeitsvertragsstatuts durch das über das AEntG erstreckte international zwingende Eingriffsrecht partiell überlagert (Schulze/Schmidl ArbRAktuell 18, 442; Mankowski RdA 18, 181).

 

Rn 6

Nach reformierter Entsenderichtlinie 2018/957/EU (v 28.6.18; Umsetzungsfrist war 30.7.20; iE Franzen EuZA 19, 13) gelten erweiterte Möglichkeiten und Pflichten des Aufnahmelandes zur Anwendung dortiger Arbeitsbedingungen auf entsandte ArbN aus EU-Ländern, noch weitergehend bei Entsendungen von mehr als 12 (ggf 18) Monaten (EuGH BeckRS 19, 32166).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge