Rn 3

Zur Vertragsgestaltung bei Auslandsbezug BLDH/Lingemann Kap 11 Rz 1 ff; Schneider NZA 10, 1384. Die Formulierung ›Individualarbeitsverträge‹ in Art 8 I entspricht den in ex Art 30 EGBGB verwendeten Begriffen ›Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse‹ (Junker RIW 06, 401 f), schließt auch AGB nicht aus, erfasst aber nicht Verträge mit kollektivem Charakter (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen; Ferrari/Staudinger Art 8 Rom I Rz 11). Der Begriff richtet sich nicht nach nationalem Recht, sondern der Rspr des EuGH (BAG NZA 16, 183 [BAG 19.08.2015 - 5 AZR 500/14]) und umfasst auch Arbeitsverhältnisse iSd AÜG (BAG NZA 22, 1333 [BAG 26.04.2022 - 9 AZR 139/21]). Das nach Art 8 anzuwendende Arbeitsvertragsstatut umfasst Begründung, Inhalt, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl Art 12) einschließlich nichtiger und faktischer Arbeitsverhältnisse (s Art 12 I lit e). Art 8 greift unabhängig davon, ob die Vertragsparteien Angehörige eines Mitgliedstaates der EU sind (LAG Köln NZA-RR 14, 214 [LAG Köln 18.09.2013 - 5 Sa 201/13]; ErfK/Schlachter ROM I Rz 4; Günther/Pfister ArbR 14, 215).

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