Rn 11

Mangels Rechtswahl kommt gem Art 7 III 3 das Recht des Ortes der Risikobelegenheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Anwendung. Im Gegensatz zum EGVVG wird primär an den Ort der Risikobelegenheit angeknüpft und nicht zunächst auf die engste Verbindung mit dem Recht eines Mitgliedstaates abgestellt. Diese Abweichung in der ROM I lässt sich damit begründen, dass der Ort der Risikobelegenheit typischerweise den Schwerpunkt des Versicherungsvertrages darstellt, weil er sich auf die an diesem Ort befindliche Sache oder Person bezieht (BGH NJW 93, 2753 [BGH 12.05.1993 - VIII ZR 110/92]; 96, 2569 [BGH 13.06.1996 - IX ZR 172/95]) und zumeist ein Gleichlauf mit der internationalen Gerichtszuständigkeit erreicht wird (MüKoVVG/Looschelders, IntVersR Rz 100). Werden in einem Versicherungsvertrag Risiken abgedeckt, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten belegen sind, bestimmt Art 7 V, dass im Falle der objektiven Anknüpfung eine Statutenspaltung vorzunehmen ist.

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