Rn 29

Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich weiterhin nach dem Vertragsstatut, der lex causae, also nicht der lex fori. Damit statuiert Art 3 V den Vorgriff auf das gewählte Recht (so auch MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 103), Bei der Rechtswahl handelt es sich um einen vom Hauptvertrag unabhängigen eigenständigen Vertrag, dessen Zustandekommen und Wirksamkeit sich nach der lex causae richtet (Art 3 V iVm Art 10), ggf auch nach Art. 14–24 CISG. Erfolgt die Rechtswahl im Anwendungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrages, sind ggf dessen Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl vorrangig zu beachten (zB für die Einbeziehung von AGB nach dem CISG). Formfragen bemessen sich nach Art 11; die Formfrage ist selbstständig anzuknüpfen (BGH WM 97, 1713). Die Rechtswahl bedarf nicht der Form des abgeschlossenen Hauptvertrages (BGHZ 53, 189; 57, 337; 73, 391); so kann die Partei ein Recht wählen, dem zufolge der Hauptvertrag nichtig ist (dazu BGHZ 52, 239; 73, 391; auch München NJW-RR 89, 663). IÜ gilt Art 11. Die Rechtswahl vor dem Notar führt zu erhöhten Beurkundungskosten, §§ 111 Nr 4, 104 III GNotKG.

 

Rn 30

Wie die Rechtswahlklausel auszulegen ist, regeln weder Art 3 V noch Art 10 ROM I. In Betracht kommt eine Auslegung nach dem gemeinsamen Willen der Parteien oder nach dem Verständnis eines vernünftigen Dritten (vgl §§ 133, 157 BGB, wenn deutsches Recht gewählt wurde), die Auslegung nach den Regeln der lex fori oder eine Auslegung nach den Vorschriften, die auf den Hauptvertrag Anwendung finden (s.a. Magnus IHR 18, 49, 52 f). S hingegen für die Auslegung von Art 3, 10 Vor ROM I Rn 12–15.

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