Rn 27

Parallel zu III verhindert die Binnenmarktklausel in IV eine Umgehung des Unionsrechts (Begr Kommission zum damaligen V des Art 3 ROM I). Danach bleiben bei reinen Binnenmarktsachverhalten die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. IV hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Änderungen durchlaufen. Art 3 IV ROM I ließ die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nur unberührt, ›wenn diese Bestimmungen im konkreten Fall anwendbar wären‹. Erforderlich ist, dass alle Elemente des Sachverhalts (außer der Rechtswahl) zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind. Mitgliedstaaten iSd IV sind nach Art 1 IV 2 alle Mitgliedstaaten der EU einschließlich Dänemark (vgl MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 96; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz 61; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 534). Damit stellt die Binnenmarktklausel in IV strengere Anforderungen als anderes IPR unionsrechtlichen Ursprungs, zB Art 46b EGBGB), der nach Art 23 ergänzend anwendbar ist und lediglich einen ›engen Zusammenhang‹ fordert.

 

Rn 28

Bei Richtlinien gilt das Umsetzungsrecht der lex fori, so die Klarstellung in der Parenthese von IV.

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