Gesetzestext

 

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung

a) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
b) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
 

Rn 1

Art 26 will den Zugang zu den in Art 25 genannten Übereinkommen erleichtern (Erw 41 S 2) und dient ausschließlich der Transparenz (s.a. NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 26 Rz 1; MüKoIPR/Martiny Art 26 Rz 1). Nach I haben die Mitgliedstaaten die betroffenen Staatsverträge benannt, die ROM I nach Art 25 vorgehen. Spätere Kündigungen solcher Staatsverträge sind mitzuteilen. Nach II sind die von den Mitgliedstaaten aufgegebenen Staatsverträge sowie spätere Kündigungen solcher Staatsverträge im Amtsblatt zu veröffentlichen.

 

Rn 2

Die Veröffentlichung vom 17.12.10 (ABl 2010 C 343/3) nennt für Deutschland nur das Budapester Übereinkommen vom 22.6.01 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI). Insgesamt nennt die Veröffentlichung 63 Staatsverträge (einschließlich Zusatzprotokollen), so zB das in Skandinavien, Frankreich, Italien, Niger und der Schweiz (vgl Jayme/Hausmann Nr 76 (dort Fn 1)) geltende Haager Übereinkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht vom 15.6.55 (das nach seinem Art 7 als loi uniforme ausgestaltet ist und bei fehlender Rechtswahl entgegen Art 4 ROM I auch bei Handelsverträgen zum Käuferrecht führen kann) und das ua in Frankreich, den Niederlanden und Portugal geltende Haager Übereinkommen über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht vom 14.3.78 (Magnus IPRax 10, 27, 32; Kenfack Clunet 09, 3, 12). S Martiny ZEuP 13, 838, 861.

 

Rn 3

Neuabschlüsse dürften nach dem Grundsatz der Unionstreue (Art 4 III EUV, ex Art 10 EGV) ausgeschlossen sein (soweit nicht die EU Kompetenzen auf die Mitgliedstaaten zurückübertragen hat, s VO (EG) Nr 662/2009, ABl 2009 L 200/25). Stattdessen schließt die EU seit Inkrafttreten von ROM I selbst solche Staatsverträge mit Drittstaaten ab (s Art 4 II lit j AEUV iVm Art 216 I AEUV; Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für internationales Privatrecht mit Wirkung zum 3.4.07 (www.hcch.net, s.a. ABl 2006 L 297/1, s.a. das EuGH Gutachten zur Abschlusskompetenz für das LugÜ II, Gutachten 1/03, Slg 06, I-1145, I-1212 Rz 173). Beispielhaft: Abschluss des Haager Protokolls vom 23.11.07 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft aufgrund Beschl des Rates vom 30.11.09 (ABl 2009 L 331/19).

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