Rn 2

Hauptniederlassung (Abs 1). I stellt dem gewöhnlichen Aufenthalt den Ort der Hauptverwaltung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen bzw – im Fall einer natürlichen Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt – den Ort ihrer Hauptniederlassung gleich. Hauptverwaltung und Hauptniederlassung werden nur in den seltensten Fällen auseinanderfallen und daher regelmäßig zum selben Ergebnis führen (Max Planck Institut RabelsZ (07), 225, 335). Dennoch muss unterschieden werden:

I. Hauptverwaltung (Abs 1 S 1).

 

Rn 3

Die Hauptverwaltung (›central administration‹; ›administration centrale‹) stellt im Gegensatz zur Hauptniederlassung ein unternehmensinternes Merkmal dar (v Bar/Mankowski § 7 Rz 39; MPI RabelsZ (07), 225, 335). Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort der Leitung eines Unternehmens (Rauscher/Thorn Art 19 Rz 9). Der Begriff entspricht seiner Bedeutung in Art 63 Brüssel Ia (früher Art 60 I lit b EuGVO) und Art 54 AEUV (s Mankowski IHR 08, 132, 139).

II. Beruflich handelnde natürliche Person: Hauptniederlassung (Abs 1 S 2).

 

Rn 4

Die Hauptniederlassung (›principal place of business‹; ›établissement principal‹) ist für natürliche Personen, die iRd Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, der Ort ihres ›gewöhnlichen Aufenthaltes‹, I 2. Auch bei Handel im Internet kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Person und nicht auf den Ort an, von dem aus der Internetauftritt erfolgt (Reithmann/Martiny/Martiny Rz 2.280).

III. Nicht beruflich handelnde natürliche Person.

 

Rn 5

Der gewöhnliche Aufenthalt einer nicht beruflich handelnden natürlichen Person wird in ROM I nicht definiert. Insoweit ist der in ROM I vielfach (zB in Art 4 ff) verwendete Begriff ›gewöhnlicher Aufenthalt‹ autonom auszulegen (Rauscher/Thorn Art 19 ROM I Rz 12). Wie auch sonst im IPR ist an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt anzuknüpfen (MüKoIPR/Martiny Art 19 Rz 12; Grüneberg/Thorn Art 19 Rz 6).

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