Rn 4

Art 16 S 1 bestimmt das anwendbare Recht für die Inanspruchnahme im Gesamtschuldnerausgleich: Die Norm knüpft an das Vertragsstatut der getilgten Forderung an. Es bestimmt, ob und inwieweit sich der zahlende Hauptschuldner im Innenverhältnis seinerseits bei gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldnern erholen kann. Ist deutsches Recht Vertragsstatut, gilt § 426 I BGB.

 

Rn 5

Unterliegen die Vertragsbeziehungen der Gesamtschuldner ggü dem Gläubiger unterschiedlichen Rechtsordnungen, hat jeder Gesamtschuldner es durch zügige Vertragserfüllung in der Hand, das Statut des Gesamtschuldnerausgleichs zu bestimmen. Der rechtstreu leistende Gesamtschuldner wird ggü anderen Gesamtschuldnern, die im Verzug sind, bevorzugt. Das Schuldstatut des zuerst leistenden Schuldners setzt sich durch (vgl MüKoIPR/Martiny Art 16 Rz 7; Kropholler Internationales Privatrecht, § 52 VIII 3). Gleiches gilt für den vom Gläubiger vorrangig in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, der als Kompensation im Gesamtschuldnerausgleich sein eigenes Recht behält (vgl Stoll in FS Müller-Freienfels (86), 659; v Bar Internationales Privatrecht Band II Rz 584). Die Folgen der Ungleichbehandlung werden durch Art 16 S 2 entschärft.

 

Rn 6

Wie auch schon nach altem Recht (s MüKoIPR/Martiny 4. Aufl, Art 33 EGBGB Rz 47; v Bar RabelsZ (89), 483; Staud/Hausmann Art 33 EGBGB Rz 83) ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtschuldner aus demselben Rechtsgrund, zB aus Vertrag oder Gesetz, haften. Sind Gesamtschuldner kraft Gesellschaftsrecht verpflichtet, dürfte der Ausschluss von Fragen des Gesellschaftsrechts in Art 1 II lit f auch den akzessorisch an das Gesellschaftsstatut anzuknüpfenden Gesamtschuldnerausgleich erfassen (vgl zum alten Recht Staud/Hausmann Art 33 EGBGB Rz 88; Stoll in FS Müller-Freienfels (86), 643). In der Praxis wird dadurch kein anderes Ergebnis als bei Anwendung von Art 16 erzielt, weil die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Mitgesellschafter zur Gesellschaft idR demselben Recht unterliegt.

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