Rn 1

Art 10 ist unverändert aus dem EVÜ (Art 8 EVÜ; ex Art 31 EGBGB) übernommen worden. Die Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt (Mankowski IHR 08, 133, 149). Er regelt das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen des Schuldvertrages und seiner Bestimmungen und enthält ein bereits seit der Reform des deutschen Internationalen Schuldvertragsrechts durch Inkorporation des EVÜ im Jahre 86 bestehendes Bekenntnis zum Einheitsstatut (MüKo/Spellenberg Art 10 Rz 9), gleich ob das Vertragsstatut durch ausdrückliche Rechtswahl oder durch objektive Anknüpfung bestimmt ist. Möglichst das gesamte Vertragsverhältnis soll einer einzigen Rechtsordnung unterstehen; insoweit wird Art 10 durch Art 12 ergänzt (MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 1–3). Art 10 II enthält als Korrektiv eine (kollisionsrechtliche) Ausnahme vom Vertragsstatut, wenn aus Billigkeitsgründen die Geltung des Vertragsstatuts wegen der Wertung des Verhaltens einer Partei nicht gerechtfertigt wäre (dazu schon BGHZ 57, 72, 77; insgesamt Linke ZVglRWiss (80) 1).

 

Rn 2

Das Einheitsstatut kann durch andere Rechtsordnungen ergänzt werden, soweit es Sonderanknüpfungen gibt: zB zur Form (Art 11 EGBGB), zur organschaftlichen Vertretung (s IPR-Anh 4/IntGesR Rn 10) oder zur Stellvertretung (Art 8 EGBGB).

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