Rn 27

Beweis- und Verfahrensfragen sind – soweit sie nicht in Art 18 (Beweislast, gesetzliche Vermutungen) geregelt sind – in Übereinstimmung mit Art 1 lit h EVÜ ebenfalls vom Anwendungsbereich von ROM I ausgenommen (s Schilf RIW 13, 686).

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