Rn 12

Der Ausschluss familien- und erbrechtlicher Verhältnisse – früher in Art 1 II lit b EVÜ – ist auf Art 1 II lit b und c aufgespalten. Diese Bereiche werden teilweise durch besondere Verordnungen geregelt: S (1) die seit dem 18.6.11 geltende Verordnung des Rates (EG) Nr 4/2009 über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltssachen (ABl 2009 L 7/1) vom 18.12.08, unten IPR-Anh 5 (sie enthält in ihrem Art 15 eine Gesamtverweisung auf das HaagUntProt, das seinerseits seit 1.8.13 in Kraft ist – s IPR-Anh 6 –; s Arnold IPRax 12, 312; Weber ZfRV 12, 170; Lehmann GPR 14, 342); und s (2) die seit dem 21.6.12 geltende Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 10 (ABl 2010 L 343/10) zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ROM III), die für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland (ABl EU 2016 L 216/23), Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn gilt (s IPR-Anh 3; dazu Grüneberg/Thorn, Anh zu Art 17 EGBGB, ROM III; Grüneberg/Thorn Anh zu Art 17 EGBGB Vorb. Rz 2; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Gruber zu ROM III).

 

Rn 13

Lit b betrifft Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen und – auch insoweit eine Neuerung im Vergleich zum EVÜ – aus Verhältnissen gleicher Wirkung (s zB § 1353 BGB nF). Familienverhältnisse sollen nach Erw 8 S 1 die Verwandtschaft in gerader Linie, die Ehe, die Schwägerschaft und die Verwandtschaft in der Seitenlinie umfassen. Ob ein Verhältnis mit Familienverhältnissen vergleichbare Wirkung aufweist, ist nach der lex fori auszulegen (Erw 8 S 2). Erfasst werden sollen dadurch insb gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 530).

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