Gesetzestext

 

Hat eine Person ›Gläubiger‹) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person (›Schuldner‹) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Übergang der Forderung auf einen Dritten, der zur Befriedigung des Gläubigers subsidiär verpflichtet ist. Das Erfordernis der Nachrangigkeit ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art 16, der die mehrfache Haftung für gleichrangige Verbindlichkeiten betrifft (s Art 16 Rn 2). In Übereinstimmung mit Art 13 I EVÜ, aber anders als der in diesem Punkte weitergehende ex Art 33 III EGBGB, erfasst Art 15 nur vertragliche Forderungen. Für Forderungen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen gilt die Parallelnorm des Art 19 ROM II. Geregelt ist nur der Fall, dass der Dritte aufgrund einer Verpflichtung handelt, wobei diese ggü dem Schuldner oder dem Gläubiger bestehen kann. Die freiwillige Leistung Dritter wird von beiden Normen nicht erfasst. Kommt hier ausnahmsweise eine cessio legis in Betracht (vgl § 268 BGB), so ist darüber nach dem Forderungsstatut zu entscheiden (Reithmann/Martiny/Martiny Rz 411; Staud/Hausmann Art 15 Rz 19).

 

Rn 2

Nach Art 15 ist für Entstehung u Umfang eines etwaigen Regressanspruchs maßgebend das Recht, auf dem die Verpflichtung beruht. Insb bestimmt das sog Zessionsgrundstatut, welche Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang vorliegen müssen, die Geltung etwaiger Regressprivilegien, den Zeitpunkt des Übergangs u auch die Höhe der übergegangenen Forderung (Staud/Hausmann Art 15 Rz 14 f). Demgegenüber bleibt der Inhalt der Forderung einschließlich Verjährung und Aufrechnungsmöglichkeiten weiterhin dem Forderungsstatut unterworfen. Dieses entscheidet auch über sämtliche Aspekte des Schuldnerschutzes u die Übertragbarkeit der Forderung (NK-BGB/Doehner Art 15 Rz 9; Staud/Hausmann Art 15 Rz 10 ff).

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