Rn 9

Bankgeschäfte unterfallen Abs 1 lit b (BGH RIW 12, 566, 568), sofern nicht ein Vertrag iRe multilateralen Systems nach lit h vorliegt. Bei objektiver Anknüpfung gilt das Recht des Staates, in dem die leistende Niederlassung der Bank liegt (Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 13; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 131 f; so auch die frühere Rechtslage, BGH WM 04, 1177; Köln RIW 93, 1023; München RIW 96, 330; Ddorf RIW 96, 155; LG Aachen RIW 99, 304). Art 6 ist zu beachten. Das Diskontgeschäft unterliegt dem Recht der ankaufenden Bank, ebenso wie auch das Einlagengeschäft dem Recht der annehmenden Bank unterliegt. Für Factoring s Rn 21.

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