Rn 69

Das für die rechtsgeschäftliche Vollmacht maßgebliche Recht wird in ROM I nicht geregelt (Art 1 II lit g). Seit dem 17.6.16 regelt Art 8 EGBGB das Vollmachtstatut. Der neue Art 8 EGBGB sieht im Überblick folgende Anknüpfungsleiter vor: Rechtswahl, gewöhnlicher Aufenthalt des Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Vollmachtsausübung, Recht des Gebrauchsortes (s Grüneberg/Thorn Art 8 EGBGB Rz 2–4 und ausführlich MüKoIPR/Spellenberg Art 8 Rz 14 ff). Davon zu unterscheiden ist die (gewillkürte oder organschaftliche) Befugnis zur Erteilung einer Vollmacht (so zutreffend BGH NJW 90, 3088).

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