Rn 48

Beim Managementvertrag kommt es auf dessen Gegenstand an. Grds gilt I lit b. Danach ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Managers anwendbar (Bsp: befristetes Interim-Management). Wird dem Manager die Kontrolle und eigene Verantwortlichkeit für ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nachhaltig überantwortet, kann eine nach III zu beachtende engere Verbindung zu dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des betreuten Unternehmens (Art 19) bestehen als zu dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Managers (vgl auch MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 67; Staud/Magnus Art 4 Rz 388 f).

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