Rn 5

Die VO bezieht sich auf Zivil- und Handelssachen (Art 1, dort auch zu Ausnahmen), unabhängig von der Art des angerufenen Gerichts (Erw 8). Sie soll als ›komplementäres Instrument‹ zur ROM I-VO alle Schuldverhältnisse erfassen, die keine freiwillig eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen betreffen, und soll im Einklang mit der ROM I-VO und dem EVÜ ausgelegt werden (Erw 7). Auch mit der Brüssel Ia-VO (VO 1215/2012/EU) wird Gleichklang angestrebt (Erw 7 – noch zur VO 44/2001/EG; EuGH NJW 16, 1005 Rz 43; 2727 Rz 36, ein vollständiger Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht ist allerdings nicht erreichbar, s dazu auch Freitag FS Spellenberg 169, 171 ff; Würdinger RabelsZ 11, 102, 112 ff; P Huber IPRax 17, 355, 358 f; Schack in v Hein/Rühl, Kohärenz im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht der Europäischen Union 16, 279, 285 ff, etwas optimistischer zur Kohärenz bei anderen Teilaspekten aaO 287 ff); die drei Regelungsinstrumente sollen eine Gesamtregelung für das IPR der zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnisse bilden (KOM [03] 427 8).

 

Rn 6

Die VO ist bei schadensbegründenden Ereignissen ab 11.1.09 vorrangig anzuwenden (Art 31 f der VO iVm Art 288 II AEUV). Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks (Art 1 IV). Art 38 ff EGBGB behalten Bedeutung für die nach Art 1 I 2 und II von der VO ausgeklammerten Bereiche sowie für Altfälle. Das Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten sowie zu internationalen Übereinkommen regeln Art 27 f.

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