Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

 

Rn 1

Art 28 I dient der Wahrung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen der Mitgliedstaaten (Erw 36) und legt fest, dass die Anwendung der (gem Art 29 II lit i im ABl zu veröffentlichenden) internationalen Übereinkommen unberührt bleibt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Annahme der VO angehörten und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Das gilt für kollisionsrechtliche Übereinkommen ebenso wie für kollisionsrechtliche Regelungen in Übereinkommen zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts (enger R Wagner TranspR 09, 103, 107 f), nicht aber für materielles Einheitsrecht (s.o. Art 1 Rn 1). Art 28 I ist va für das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anwendbare Recht vom 4.5.71 (abgedr zB bei Staud/v Hoffmann Art 40 EGBGB Rz 178; zu den Konsequenzen der Zweispurigkeit insb Staudinger DAR 19, 669 ff; Vergleich mit den Regelungen der ROM II-VO bei Czaplinski Das internationale Straßenverkehrsunfallrecht nach Inkrafttreten der ROM II-VO 15, 380 ff; Vorschlag de lege ferenda aaO, 418 ff) und die Haager Konvention über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht vom 2.10.73 (RabelsZ 73, 594), denen jeweils einige Mitgliedstaaten beigetreten sind, von Bedeutung, weiterhin für eine Reihe internationaler Übereinkommen im Immaterialgüterrecht (Ofner ZfRV 08, 13, 19 mN) und im Transportrecht (Hartenstein TranspR 08, 143, 146 ff; gegen eine Anwendung auf materielles Einheitsrecht im Seerecht Basedow RabelsZ 10, 118, 127 f). Der Vorrang erstreckt sich aber gem Art 28 II nicht auf völkerrechtliche Übereinkommen, die ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, was angesichts der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Schaffung der ROM II-VO konsequent erscheint und zB für bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz geographischer Herkunftsangaben Bedeutung hat (s zB Handig GRUR Int 08, 24, 30). Teilweise wird für eine Analogie zu Art 28 II in denjenigen Fällen plädiert, in denen an einem Übereinkommen Drittstaaten beteiligt, ihre Interessen aber im konkreten Fall nicht tangiert sind (Sonnenberger FS Kropholler 227, 233 f); dagegen spricht jedoch die Genese der Regelung (s insb den Gemeinsamen Standpunkt des Rates, ABl 06, C 289 E/68, 79, sowie Staudinger FS Kropholler 691, 709). Für zukünftige Übereinkünfte der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten ist das in der VO 662/2009/EG (ABl 09, L 200/25) festgelegte Verfahren mit weitreichenden Überprüfungs- und Genehmigungsvorbehalten der Kommission zu beachten.

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