Rn 2
I 1 spricht von Leistung und Gegenleistung. Daraus folgt, dass hier die fraglichen, aus einem wirksamen gegenseitigen Vertrag stammenden Pflichten miteinander in einem synallagmatischen Zusammenhang stehen müssen (vgl § 323 Rn 2; RGZ 54, 123, 125). Dies gilt wegen § 348 S 2 auch für das Rückgewährschuldverhältnis. Bei anderen Pflichten kann sich ein Leistungsverweigerungsrecht nur aus dem (schwächeren) § 273 ergeben (MüKo/Emmerich Rz 35). Nicht unter § 320 fällt zB die Rückgabepflicht des Mieters aus § 546 (RGZ 108, 137, 138). Der Mieter kann also die Rückgabe nicht nach § 320 verweigern, weil er noch Forderungen aus dem Mietvertrag habe. Auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gelten die §§ 320 ff nicht (BGHZ 150, 138, 144). Zur Bedeutung des § 320 im Insolvenzverfahren BGH ZIP 10, 238; Brechtel ZInsO 17, 1144; zur Geltendmachung im Urkundsprozess BGH NJW 22, 1378.
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