Rn 2

§ 316 spricht von der Gegenleistung; das lässt an gegenseitige Verträge denken. Doch steht die Vorschrift nicht bei den §§ 320 ff. Daher reicht der Anwendungsbereich weiter und erfasst zB auch den Maklervertrag (BGHZ 94, 98, 100). Doch soll für Immobilienmakler ein einseitiges Bestimmungsrecht gerade nicht dem Parteiwillen entsprechen (BGH aaO 102), weil der Kunde sich dann mit jeder Vergütung abfinden müsste, die gerade noch nicht unbillig ist. Hier soll daher das Gericht den angemessenen Betrag auf einen Mittelwert festlegen dürfen, ohne dass zuvor ein Beteiligter diesen bestimmt hat (BGH aaO 104).

 

Rn 3

Analog soll § 316 gelten, wenn nicht der Umfang der Gegenleistung offen ist, sondern deren Art oder Qualität (MüKo/Würdinger Rz 4). Ebenso soll die Vorschrift anwendbar sein, wenn die Parteien über die Höhe der Vergütung eine ›spätere Einigung‹ treffen wollten (und diese misslingt, so MüKo/Würdinger Rz 5 mN, str). Beim Erwerb von individuell hergestellten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke entspricht es weder den Interessen der Beteiligten noch deren mutmaßlichen Willen, dass vom Krankenhaus eine einseitige Leistungsbestimmung vorgenommen wird (BGH NJW-RR 20, 851 [BGH 06.05.2020 - VIII ZR 44/19] Rz 24; NJW-RR 20, 1106 [BGH 10.06.2020 - VIII ZR 360/18] Rz 23).

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