Rn 18

Auf eine Grundlagenstörung kann sich idR nicht berufen, wer diese selbst vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH ZIP 04, 2384, 2388; BGH FamRZ 21, 1846 zu Übertragungsvertrag mit Pflegeverpflichtung); das wäre nach § 242 unzulässig (§ 242 Rn 55 ff). Die durch eine (angebliche) Grundlagenstörung benachteiligte Partei kann ihr Rücktrittsrecht verwirken, wenn sie den Vertrag gleichwohl zu unveränderten Bedingungen fortsetzt bzw daran festhält und so zu erkennen gibt, dass sie sich nicht auf die Störung berufen will (München ZfIR 19, 234 [BGH 21.11.2018 - XII ZR 78/17]).

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