Rn 1

§ 313 kodifiziert die in der Lit aus § 242 entwickelte und seit 1922 (RGZ 103, 328, 332) von der Rspr übernommene Lehre (rechtsvergleichend Kramer SJZ 14, 273; ders JBl 15, 273). Eine sachliche Neuerung war durch § 313 nicht beabsichtigt (mit bloß einer wirklichen Ausnahme, vgl u. Rn 20 sowie Heinrichs FS Heldrich [05], 183, 187 ff). Nach wie vor gilt letztlich die Formulierung von H. Köhler Festgabe 50 Jahre BGH I 00, 295, 296: ›Die Stärke der Lehre von der Geschäftsgrundlage liegt in ihrer Schwäche, nämlich in ihrer Unbestimmtheit sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen.‹ Daher ist die diese Schwäche etwas konkretisierende alte Rspr idR noch verwendbar.

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