Rn 4

§ 312i I definiert den elektronischen Geschäftsverkehr: Der Unternehmer muss sich zum Vertragsschluss über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedienen. Dieser Begriff ist erheblich enger als die Fernkommunikationsmittel des § 312c II, die zB auch Briefe und Telefonate umfassen (vgl § 312c Rn 9). § 312i definiert die Tele- oder Mediendienste nicht (dazu allgemein Blasek GRUR 10, 396). In ErwGr 17 der ECommerceRL wird gesprochen von ›Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschl digitaler Kompression) und Speicherung von Daten‹, die Dienstleistungen auf individuellen Abruf eines Empfängers erbringen. Nach ErwGr 18 gehen die Tätigkeiten online vonstatten; Offlinedienste sollen nicht erfasst sein. Im Wesentlichen geht es wohl um Angebote und Bestellungen durch Computer im Internet, nicht dagegen um telefonische Bestellungen.

 

Rn 5

Nicht erfasst werden sollen nach Anhang 5 Nr 2–1 und 2 der RL 98/34/EG Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, zB durch Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten, so dass insoweit vielfach Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen (vgl MüKo/Wendehorst Rz 21). Zur Anwendung von § 312i bei voll automatisierten Geschäftsräumen und Verkaufsterminals Kieffer DB 19, 1888.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge