Rn 1

Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst.

 

Rn 2

I sieht für den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht vor. II enthält Fallgruppen, in denen ein Widerrufsrecht bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Einige dieser Fallgruppen entsprechen dabei den Fallgruppen, in denen bereits bisher bei Fernabsatzverträgen sowie den früheren Haustürwiderrufsverträgen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen war (dazu im Einzelnen Rn 5 ff). III geht auf § 312d V 1 aF sowie § 312a aF zurück.

 

Rn 3

Strukturell orientiert sich § 312g nF an § 312d aF. Inhaltlich weicht § 312g von § 312d aF jedoch insoweit ab, als letzterer allein ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen vorsah, der jetzige § 312g hingegen zusätzlich das Widerrufsrecht im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen regelt. Von II Nr 12, 13 sowie III Hs 1 abgesehen, besteht in § 312g nF ein Gleichlauf der Regelungen zu Verträgen, die im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Grund dieses Vorgehens des Gesetzgebers sind Art 9 und 16 VRRL, die die Widerrufsrechte für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowie für Fernabsatzverträge vereinen. Hieran war der Gesetzgeber aufgrund des Gebots der Vollharmonisierung, das der VRRL zugrunde liegt (dazu Vor §§ 312 ff Rn 3), gebunden. Ein weiterer inhaltlicher Unterschied zwischen § 312d aF und § 312g nF besteht darin, dass letzterer keine Regelungen mehr zu dem bisher anstelle eines Widerrufsrechts bestehenden Rückgaberecht enthält. Grund ist, dass die VRRL ein solches nicht vorsieht, woran der Gesetzgeber aus den genannten Gründen ebenfalls gebunden war. Darüber hinaus enthält § 312g nF im Vergleich zu § 312d aF keine Regelungen mehr zur Widerrufsfrist. Regelungen hierzu finden sich nun (speziell für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) in § 356.

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