Rn 12

Bei Bestätigung eines Fernabsatzvertrages (II) gilt grds das in Rn 6 ff Gesagte. Unterschiede ergeben sich in folgenden Punkten: II spricht anders als I nur von der Bestätigung und nicht auch von der Abschrift. Der Gesetzgeber wollte damit wohl den Besonderheiten des Fernabsatzes Rechnung tragen, bei dem der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht durch persönliches Zusammenkommen zustande kommt, so dass sich die Vertragsabschrift von vornherein als nicht praktikabel erweist. Die Papierform ist in II in Abweichung zu I nicht ausdrücklich genannt. Sie fällt jedoch ebenfalls unter den Begriff des dauerhaften Datenträgers, der in II gebraucht und in § 126b legal definiert ist (vgl dazu BTDrs 17/12637, 44).

 

Rn 13

Die unterschiedlichen Formulierungen in II 2 (›… muss … enthalten, es sei denn …‹) und I 3 (›muss … nur enthalten, wenn …‹) ergeben sich daraus, dass bei Fernabsatzverträgen anders als bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die vorvertraglichen Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl Art 246a § 4 II, III EGBGB), so dass über II 2 sichergestellt werden soll, dass dies im Nachhinein noch geschieht (vgl dazu auch BTDrs 17/12637, 55).

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