Rn 7

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen, die keine Finanzdienstleistungen umfassen, werden die in Art 246a EGBGB genannten Informationspflichten Vertragsbestandteil (näher Kramme NJW 15, 279). Zurückzuführen ist dies auf Art 6 V VRRL und war aufgrund des der VRRL zugrunde liegenden Gebots der Vollharmonisierung zwingend in nationales Recht umzusetzen. Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

 

Rn 8

Übersendet etwa der Unternehmer dem Verbraucher nach erfolgter Information AGB, die abweichende Angaben enthalten, werden die ursprünglichen Angaben nur dann abgeändert, wenn der Verbraucher den AGB ausdrücklich zugestimmt hat; ein schlüssiges Handeln oder ein Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung der abweichenden AGB ist hierfür nicht ausreichend. Sollten bereits die gemeinsam mit den ursprünglichen Informationsangaben überreichten oder versandten AGB von den Informationen abweichen oder diesen widersprechen, verhält sich der Unternehmer widersprüchlich, so dass er sich nicht auf die abweichenden AGB berufen kann (BTDrs 17/12637, 54).

 

Rn 9

Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt das Gesagte nicht, da II keine I 2 entsprechende Regelung enthält. Der Gesetzgeber war insoweit nicht an Art 6 V VRRL gebunden, da sich diese nicht auf Finanzdienstleistungen bezieht.

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