Rn 2

In seiner jetzigen Form wurde § 312d durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 Rn 4), ins Gesetz eingefügt.

 

Rn 3

I liegen die Bestimmungen der VRRL zugrunde. II hingegen geht zurück auf Art 3 und 5 FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG). Die VRRL gilt für Finanzdienstleistungen nicht. Da die FernabsFinDienstlRL bereits in nationales Recht umgesetzt ist, sind für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit der Reform keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

 

Rn 4

Mit II wurden die für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen bestehenden Regelungen auf Verträge über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ausgedehnt. Dieses Vorgehen ist zulässig. Da die VRRL die frühere HausTWRL (RL 85/577/EWG) außer Kraft gesetzt hat, die auch Verträge über Finanzdienstleistungen erfasste, die VRRL sich selbst aber nicht auf Finanzdienstleistungen bezieht, ist der Gesetzgeber in diesem Bereich nicht (mehr) durch Richtlinien gebunden (vgl dazu BTDrs 17/12637, 54). Die FernabsFinDienstlRL schließlich steht einer Ausweitung auf andere Bereiche nicht entgegen. Für den Unternehmer bringt diese Vorgehensweise den Vorteil mit sich, dass er zur Erfüllung seiner Informationspflichten bei Verträgen über Finanzdienstleistungen – unabhängig von der im Einzelfall gewählten Vertriebsform – identische Informationsblätter verwenden kann (BTDrs 17/12637, 54).

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