Rn 15

Das Widerrufsrecht für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, erlischt zwölf Monate und 14 Tage nach dem in den §§ 356 II, 355 II 2 genannten Zeitpunkt, § 356 II 2, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer den Verbraucher tatsächlich ordnungsgemäß belehrt hat (vgl BTDrs 17/13951, 101). Dagegen verjährt der Anspruch des Verbrauchers auf Vertragsaufhebung aus cic nach den §§ 195, 199, also jedenfalls wesentlich später. Auch insoweit könnte demnach ein Anspruch aus cic die Verbraucherrechte erheblich erweitern. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt dies nicht, wenn keine Belehrung durch den Unternehmer erfolgt ist; das Widerrufsrecht besteht dann unbegrenzt, § 356 III 3.

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