Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5, 8 V, 19, 21 und 22 VRRL sowie von Art 3 II FernabsFinanzDienstlRL. Der Anwendungsbereich wurde dabei stellenweise erweitert; so gilt I für alle Verbraucherverträge und nicht nur für Fernabsatzgeschäfte. Europarechtlich ist dies trotz der durch die VRRL verwirklichten Vollharmonisierung (Vor §§ 312 ff Rn 3) wegen der Öffnungsklausel des ErwGr 13 S 4 VRRL zulässig (s § 312 Rn 2). Während der Regelungsgehalt von I bereits in § 312c II aF enthalten war, enthalten II–VI Neuregelungen. I stellt eine Marktverhaltensregel iSd § 3a UWG dar (BGH GRUR 18, 950 [BGH 19.04.2018 - I ZR 244/16] Rz 11; Frankf K&R 19, 666).

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