Rn 28

Hat der Mieter die Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrags besichtigt, bedarf der Mieter des Schutzes des IV 1 nicht (Beweislast für ordnungsgemäße Besichtigung trägt der Vermieter, vgl Hau NZM 15, 435, 439). Mit IV 2 reagiert der Gesetzgeber auf die Erkenntnis, dass Mietverträge häufig im unmittelbaren Anschluss an eine Besichtigung der zu vermietenden Wohnung oder aber an gleicher Stelle in einem zweiten Besichtigungstermin nach Klärung der letzten offenen Fragen abgeschlossen werden (BTDrs 17/12637, 48). Für Mietverträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden, ergibt sich diese Rechtslage bereits daraus, dass diese Verträge ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden müssen (dazu § 312c Rn 9), so dass es für diese Verträge der Gegenausnahme in IV 2 nicht bedurft hätte. Zur Situation bei digitalen Wohnungsbesichtigungen infolge der Corona-Pandemie Göldner WuM 20, 529.

 

Rn 29

IV 2 gilt ausweislich des Wortlauts (›Begründung‹) nicht für Vertragsänderungen nach Abschluss des Mietvertrags, zB bei Abreden über Mieterhöhungen oder beim Abschluss von Aufhebungsverträgen (zu diesen Bsp BTDrs 17/12637, 48). Werden diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, besteht damit ein Widerrufsrecht für den Mieter; der Vermieter hat dann die speziell für diese Verträge geltenden Informationspflichten zu beachten.

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