Rn 11

Sonstige notariell beurkundete Verträge. Hiervon betroffen sind allein Verträge, für die sich eine entsprechende Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Auf Verträge, die notariell beurkundet werden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht besteht, trifft dies nur dann zu, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d I und das Widerrufsrecht nach § 312g I entfallen sollen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher diese Rechtsfolgen einer freiwilligen notariellen Beurkundung des Vertrags erkennt (BTDrs 17/13951, 97; krit Wendehorst NJW 14, 577, 580 f). Allerdings lässt § 312g II Nr 13 das Widerrufsrecht bei ›freiwillig‹ beurkundeten Verträgen ohnehin entfallen (dazu § 312g Rn 19).

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