Rn 26

Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen Vermieter bei Mietverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht zu (näher Streyl NZM 15, 433); auch sind die für diese Verträge gesondert geltenden Informationspflichten zu beachten. Hierfür besteht ein sachliches Bedürfnis trotz der zahlreichen Vorschriften zugunsten des Mieters im sozialen Mietrecht, da insbesondere bei Änderungen des bereits geschlossenen Mietvertrags Gefahren durch Überrumpelung und psychischen Druck bestehen (BTDrs 17/12637, 48). Zur Widerruflichkeit der in einer Haustürsituation getroffenen Modernisierungsvereinbarung BGH NJW 17, 2823 [BGH 17.05.2017 - VIII ZR 29/16] (zum alten Recht). Kein Widerrufsrecht besteht allerdings hinsichtlich einer im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558a I, 558b I); IV 1 ist insoweit teleologisch zu reduzieren, da keine Überrumpelungssituation vorliegt (BGH WM 18, 2334 Rz 39 ff).

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