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Für die cic haben sich bisher drei Fallgruppen (teils mit Untergruppen) herausgebildet. Ansatzpunkt hierfür ist die Art der Verbindung des Schadens mit dem intendierten Vertrag. Die Schutzpflichten folgen dann aus dem Zweck der Vermeidung solcher Schäden. Der Schaden kann nämlich (1.) unabhängig von einem Vertragsschluss sein, zB eine körperliche Verletzung des Käufers in Räumen des Verkäufers; (2.) auf dem Nichtzustandekommen eines wirksamen Vertrags beruhen, zB durch vergebliche Aufwendungen für den Abschluss des Vertrags oder dessen Ausführung; endlich (3.) in der Belastung mit einem wirksamen nachteiligen Vertrag bestehen, zB weil der Verkäufer den Käufer fahrlässig falsch über die Brauchbarkeit des Kaufgegenstandes beraten hat. Diese Fallgruppenbildung liegt dem Folgenden zugrunde.

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