Rn 10

Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § 823 I ist, kommt eine Haftung nach dieser Vorschrift und nach § 280 I in Betracht, wenn ein Vereinsmitglied in seinen sich aus Satzung oder Mitgliedschaft ergebenden Rechten verletzt wird, zB bei falscher Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein (München NJW 88, 1030 [OLG München 03.11.1987 - 13 U 5194/87]), bei rechtswidrigem Vereinsausschluss (BGH NJW 84, 1884 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]), bei Verweigerung satzungsgemäßer Leistungen (BGH NJW 90, 2877 [BGH 12.03.1990 - II ZR 179/89]). Ggü Vereinsmitgliedern kann die Satzung die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 292d).

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